Statuten des Verbandes Religionslehrpersonen der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Verband Religionslehrpersonen der Evangelisch - reformierten Kirche Baselland" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Seine Dauer ist unbeschränkt.
II. Ziel und Zweck
Art. 2
Der Verband vernetzt die Religionslehrpersonen des Kantons Baselland und vertritt ihre Interessen gegenüber Dritten.
Er setzt sich für eine starke Positionierung des Religionsunterrichts innerhalb der Kantonalkirche und der Kirchgemeinden sowie der Schule ein.
Er strebt die Gründung eines Konvents für Religionslehrpersonen an.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Verband steht allen im Dienste der Evangelisch-reformierten Kirche Baselland stehenden Religionslehrpersonen offen.
Eine Mitgliedschaft ist freiwillig.
Die Mitgliedschaft nicht mehr unterrichtender Religionslehrpersonen ist möglich.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 4
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Todesfall
c) Ausschluss
Der Austritt muss schriftlich auf Ende des Jahres erklärt werden.
IV. Organe
Art. 6
Die Organe des Verbands sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
A. Die Mitgliederversammlung
Art. 7
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Woche im Voraus schriftlich an das Präsidium zu richten.
Art. 8
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 9
Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung richten sich nach Art. 65 ZGB und sind insbesondere:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Jahresbudgets
d) Wahl der Mitglieder für den Vorstand und der Revisionsstelle
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Änderung der Statuten
h) Auflösung des Verbands
Art. 10
Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr
gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat das
Präsidium den Stichentscheid. Es kann nur über traktandierte Geschäfte abgestimmt werden. Ein dringendes Geschäft kann mit Zustimmung von 2/3 der Anwesenden sofort behandelt werden.
Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
B. Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Sitzverteilung auf das gesamte Kantonsgebiet ist anzustreben. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Stimme des Präsidiums zählt einfach.
Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Die Vorstandsarbeit wird finanziell entschädigt.
Art. 12
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Aktuar/in
d) Kassier/erin
Ämterkumulation ist zulässig ausser bei der Funktion Kassier/erin
Art. 13
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Weitere Aufgaben sind im Pflichtenheft festgelegt
Art. 14
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidium.
C. Revisionsstelle
Art. 15
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl für eine zweite Amtsperiode ist möglich.
Art. 16
Die Revisionsstelle kontrolliert jedes Jahr die Rechnungsführung unter Einsichtnahme der Belege und legt der Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 17
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.
V. Das Vermögen
Art. 18
Das Vermögen des Verbands bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, aus allfälligen Schenkungen oder Vermächtnissen.
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Verbands ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Verbands erlischt, haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
VI. Statutenänderung und Auflösung
Art. 20
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit des gesamten Vorstands und mindestens 10 Mitgliedern erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit den gleichen
Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.
Art. 21
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründungsversammlung genehmigt.
Muttenz, 24. Mai 2012
Die Präsidentin: Die Aktuarin: