Berufsbild Religionslehrperson der Evangelisch- reformierten Kirche Basel-Landschaft

Allgemeines

Die Religionslehrperson ist bei einer Kirchgemeinde angestellt und untersteht der Aufsicht der örtlichen Kirchenpflege. Die Religionslehrperson an einer heilpädagogischen Schule oder Privatschule wird durch die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft angestellt und ist dem Rektorat für heilpädagogischen Religionsunterricht unterstellt.

Die Religionslehrperson unterrichtet das Fach Religion.

Die Religionslehrperson übernimmt damit Aufgaben von zentraler Bedeutung für das religiöse, kirchliche und gesellschaftliche Leben:

  • Sie begleitet junge Menschen auf ihrem Weg der Glaubensfindung und religiösen Sozialisation in unserem christlichen Kulturkreis.
  • Sie vermittelt religiöse Werte und biblisches Grundwissen in einer säkularisierten Gesellschaft.
  • Sie fördert die Verständigung zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen und das Verständnis für andere Religionen.

Ziele des Religionsunterrichts

  • Durch den Religionsunterricht werden Kinder und Jugendliche mit der jüdisch-christlichen Tradition vertraut gemacht.
  • Kinder und Jugendliche erhalten Orientierungshilfe ihren Glauben bewusst zu gestalten, indem sie zu eigenständigem und kritischem Denken angeregt und ermutigt werden.
  • Sie lernen neben den verschiedenen christlichen Konfessionen auch andere Weltreligionen als gleichberechtigte Glaubensformen kennen.
  • Kinder und Jugendliche erfahren, dass Glaube, gleich welcher Richtung, das Leben beeinflusst.

Auftrag der Religionslehrperson

  • Die Religionslehrperson erarbeitet mit den Kindern und Jugendlichen die Bedeutung der Geschichten aus der hebräischen und griechischen Bibel im Kontext ihrer eigenen Lebenswirklichkeit. Dabei bilden die Grundwerte Glaube, Liebe und Hoffnung, sowie Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung die Richtschnur.
  • In einem Klima des Vertrauens, der Achtung und des Respekts führt die Religionslehrperson mit den Kindern und Jugendlichen einen Dialog über persönliche Glaubensvorstellungen und fördert sie in ihrer Entwicklung zu mündigen Menschen.
  • Die Religionslehrperson bietet Gelegenheit, individuelle und gemeinschaftliche Spiritualität zu erproben und zu erfahren.
  • Die Religionslehrperson übt mit den Kindern und Jugendlichen die gewaltfreie Lösung von Konflikten.

Aufgaben der Religionslehrperson

  • Erteilen des Religionsunterrichts in Absprache mit den dafür zuständigen Personen der Kirchgemeinde bzw. im Rahmen der Vorgaben der Kantonalkirche.
  • Eingehen auf die unterschiedlichen Glaubensvorstellungen der Kinder und Jugendlichen und ihre Sichtweisen ernst nehmen.
  • Mitgestalten von Schüler/innen- Gottesdiensten.
  • Teilnahme an Sitzungen.
  • Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit den Schulen; Schulleitung, Konvent und Lehrpersonen.
  • Kontaktpflege mit den Eltern; Elternabende und Elterngespräche.
  • Weiterbildung.
  • Die Aufgaben der Religionslehrperson sind in ihrem Pflichtenheft detailliert geregelt.

Anforderungsprofil

  • Stabile Persönlichkeitsstruktur und psychische Belastbarkeit
  • Abgeschlossene religionspädagogische Ausbildung
  • Hohe Selbst- und Sozialkompetenz
  • Interesse an der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen
  • Einfühlungsvermögen, Wertschätzung und Echtheit im Umgang mit Menschen
  • Interesse am aktuellen Geschehen und an gesellschaftlichen Veränderungen, sowie an Fragen, die damit verbunden sind
  • Persönlich verantworteter und praktizierter Glaube, der auch reflektiert und weiter entwickelt wird
  • Offenheit gegenüber ökumenischen Anliegen und anderen Religionen und Kulturen
  • Bereitschaft zur Weiterbildung und zum lebenslangen Lernen
  • Teamfähigkeit
  • Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

Ausbildung und Anstellungsbedingungen

Ausbildung und Anstellungsbedingungen sind in den Richtlinien des Kirchenrats betreffend die Anstellung von Religionslehrpersonen, Kirchliche Gesetzessammlung KGS 8.1 geregelt.

www.refbl.ch

Dieses Berufsbild wurde von der Spurgruppe zur Gründung eines Verbands für Religions-Lehrpersonen am 7. Februar verabschiedet und vom Kirchenrat am 20. August 2012 ratifiziert.