Berufsbild Religionslehrperson der
Evangelisch- reformierten Kirche Basel-Landschaft
Allgemeines
Die
Religionslehrperson ist bei einer Kirchgemeinde angestellt und untersteht der
Aufsicht der örtlichen Kirchenpflege. Die Religionslehrperson an einer
heilpädagogischen Schule oder Privatschule wird durch die
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft angestellt und ist
dem Rektorat für heilpädagogischen Religionsunterricht unterstellt.
Die
Religionslehrperson unterrichtet das Fach Religion.
Die
Religionslehrperson übernimmt damit Aufgaben von zentraler Bedeutung für das religiöse,
kirchliche und gesellschaftliche Leben:
- Sie begleitet junge
Menschen auf ihrem Weg der Glaubensfindung und religiösen Sozialisation in
unserem christlichen Kulturkreis.
- Sie vermittelt
religiöse Werte und biblisches Grundwissen in einer säkularisierten
Gesellschaft.
- Sie fördert die
Verständigung zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen und das
Verständnis für andere Religionen.
Ziele des Religionsunterrichts
- Durch den
Religionsunterricht werden Kinder und Jugendliche mit der
jüdisch-christlichen Tradition vertraut gemacht.
- Kinder und Jugendliche
erhalten Orientierungshilfe ihren Glauben bewusst zu gestalten, indem sie
zu eigenständigem und kritischem Denken angeregt und ermutigt werden.
- Sie lernen neben den
verschiedenen christlichen Konfessionen auch andere Weltreligionen als
gleichberechtigte Glaubensformen kennen.
- Kinder und Jugendliche
erfahren, dass Glaube, gleich welcher Richtung, das Leben beeinflusst.
Auftrag der Religionslehrperson
- Die Religionslehrperson
erarbeitet mit den Kindern und Jugendlichen die Bedeutung der Geschichten
aus der hebräischen und griechischen Bibel im Kontext ihrer eigenen
Lebenswirklichkeit. Dabei bilden die Grundwerte Glaube, Liebe und
Hoffnung, sowie Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung die
Richtschnur.
- In einem Klima des
Vertrauens, der Achtung und des Respekts führt die Religionslehrperson mit
den Kindern und Jugendlichen einen Dialog über persönliche
Glaubensvorstellungen und fördert sie in ihrer Entwicklung zu mündigen
Menschen.
- Die Religionslehrperson
bietet Gelegenheit, individuelle und gemeinschaftliche Spiritualität zu
erproben und zu erfahren.
- Die Religionslehrperson
übt mit den Kindern und Jugendlichen die gewaltfreie Lösung von
Konflikten.
Aufgaben der Religionslehrperson
- Erteilen des
Religionsunterrichts in Absprache mit den dafür zuständigen Personen der
Kirchgemeinde bzw. im Rahmen der Vorgaben der Kantonalkirche.
- Eingehen auf die
unterschiedlichen Glaubensvorstellungen der Kinder und Jugendlichen und
ihre Sichtweisen ernst nehmen.
- Mitgestalten von
Schüler/innen- Gottesdiensten.
- Teilnahme an Sitzungen.
- Zusammenarbeit und
Kontaktpflege mit den Schulen; Schulleitung, Konvent und Lehrpersonen.
- Kontaktpflege mit den
Eltern; Elternabende und Elterngespräche.
- Weiterbildung.
- Die Aufgaben der
Religionslehrperson sind in ihrem Pflichtenheft detailliert geregelt.
Anforderungsprofil
- Stabile
Persönlichkeitsstruktur und psychische Belastbarkeit
- Abgeschlossene
religionspädagogische Ausbildung
- Hohe Selbst- und
Sozialkompetenz
- Interesse an der
Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen
- Einfühlungsvermögen,
Wertschätzung und Echtheit im Umgang mit Menschen
- Interesse am aktuellen
Geschehen und an gesellschaftlichen Veränderungen, sowie an Fragen, die
damit verbunden sind
- Persönlich
verantworteter und praktizierter Glaube, der auch reflektiert und weiter
entwickelt wird
- Offenheit gegenüber
ökumenischen Anliegen und anderen Religionen und Kulturen
- Bereitschaft zur
Weiterbildung und zum lebenslangen Lernen
- Teamfähigkeit
- Zugehörigkeit zu einer
Landeskirche
Ausbildung und Anstellungsbedingungen
Ausbildung
und Anstellungsbedingungen sind in den Richtlinien des Kirchenrats betreffend
die Anstellung von Religionslehrpersonen, Kirchliche Gesetzessammlung KGS 8.1
geregelt.
www.refbl.ch
Dieses
Berufsbild wurde von der Spurgruppe zur Gründung eines Verbands für
Religions-Lehrpersonen am 7. Februar verabschiedet und vom Kirchenrat am 20.
August 2012 ratifiziert.